Skip to content Skip to footer

Mitgliedschaft

Richtlinien zur Kirchenmitgliedschaft gemäß der Geschäftsordnung der IHM-Concordia (2012)


2.1. Mitglieder

2.1.1. Als Mitglieder der Kirche werden folgende Personen aufgenommen:

  • Durch die Unterzeichnung der Verfassung der Kirche.
  • Durch die Taufe, nachdem man seinen persönlichen Glauben an Christus erklärt hat.
  • Durch Empfehlung und Mitgliedsbescheinigung einer anderen mennonitischen Kirche oder verwandter Kirchen.
  • Durch persönliches Zeugnis, nach einem Vorstellungsgespräch und einer Probezeit, für den Fall, dass der Bewerber weder über eine Mitgliedsurkunde noch über ein Empfehlungsschreiben verfügt, aber aufgrund seines Glaubens getauft wurde.
  • Die Wiederaufnahme eines Mitglieds, das sich zuvor von der Kirche getrennt hatte, nach wahrer Reue und spiritueller Erneuerung.
  • Bei Zulassungsanträgen, die als besonders gelten, wird jeder Fall einzeln geprüft und behandelt. In allen Fällen muss der Betroffene seinen Glauben an Jesus Christus durch ein öffentliches Zeugnis vor der Kirche bekunden.

2.1.2. Der Beitritt zur Kirche erfolgt freiwillig, jedes Mitglied geht jedoch mit der Aufnahme in die Kirche eine verbindliche und verbindliche Beziehung ein und akzeptiert deren Glaubensbekenntnis, Satzung und Geschäftsordnung.


2.2. Sondermitglieder

2.2.1. Getaufte Mitglieder, die sich vorübergehend im Einflussbereich der Kirche befinden und sich aktiv am kirchlichen Geschehen beteiligen möchten und das Bekenntnis zum Glaubensbekenntnis anerkennen, können beim Kirchenvorstand einen Antrag auf die Aufnahme in die besondere Mitgliedschaft der Kirche stellen. Zur Sondermitgliedschaft werden vorrangig Missionare oder Personen eingeladen, die zu evangelistischen oder sozialen Diensten entsandt wurden und eine Mitgliedsbescheinigung ihrer Kirche vorlegen können.

2.2.a. Außerordentliche Mitglieder können innerhalb der Kirche alle Ämter innehaben, mit Ausnahme der Mitgliedschaft im Kirchenvorstand und des Diakonats. Sie haben Rede- und Stimmrecht in allen Angelegenheiten der Kirche. Sie werden umfassend und engagiert in das Leben der Kirche integriert.

2.3 Beendigung der Mitgliedschaft

Dies ist gegeben durch:

2.3.1. Der Wechsel der Mitgliedschaft in eine andere Kirche erfolgt mittels Übertrittsbescheinigung.

2.3.2. Möchte ein Mitglied aus irgendeinem Grund die Kirche verlassen, ohne sich in einer anderen zu versammeln, sollte diese Situation seelsorgerisch analysiert werden. Der Austritt aus der Mitgliedschaft wird durch den Rat bestätigt und der Kirche mitgeteilt, gilt jedoch als Beendigung der Mitgliedschaft. Eine Mitgliedsbescheinigung wird Ihnen in diesen Fällen nicht ausgestellt.

2.3.3. Mitglieder, die in der Sünde verharren und nicht bereit sind, ihre Sünden zu bekennen und nach einem Prozess der seelsorgerischen Begleitung auf Empfehlung des Rates zu Gott zurückzukehren, werden aus der Kirche ausgeschlossen.

2.3.4. Tod.


2.4. Engagierte Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Kirche bringt eine gewisse Verpflichtung mit sich. Mit der Aufnahme in die Kirche erklären sich alle Mitglieder mit Folgendem einverstanden:

2.4.1. Nehmen Sie aktiv an kirchlichen Aktivitäten teil.

2.4.2. Arbeiten Sie aktiv mit, entsprechend den Fähigkeiten und Möglichkeiten jedes Einzelnen.

2.4.3. Tragen Sie entsprechend den biblischen Regeln und Ihren individuellen finanziellen Möglichkeiten finanziell zum Kirchenbudget bei.

2.4.4. In den Versammlungen der Kirche unter der Leitung des Heiligen Geistes verantwortlich zu beraten und zu entscheiden.

2.4.5. Alle Vollmitglieder haben das Recht und die Pflicht, an der ordentlichen Versammlung und an außerordentlichen Versammlungen teilzunehmen und mit Rede- und Stimmrecht mitzuwirken.

2.4.6. Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, in Ämter innerhalb der Kirche gewählt zu werden.

2.4.7. Erkennen Sie die biblische Autorität der Kirche in Fragen der Lehre, des Glaubens, der Ethik sowie der von der Kirche getroffenen Entscheidungen wirksam an.

2.4.a. Mitglieder, die an einen anderen Ort ziehen, werden ermutigt, sich innerhalb eines Jahres in einer nahe gelegenen Kirche zu versammeln. Bei Studierenden, Missionaren oder anderen von einer Kirche entsandten und der Kirche offiziell gemeldeten Mitgliedern kann eine Sondervereinbarung getroffen werden.

2.5 Ein Disziplin in der Kirche

Der Kirchenvorstand ist, mit Unterstützung des Predigerrates, für Fälle der Seelsorge und der Kirchendisziplin zuständig.
Denn die meisten Disziplinarfälle sind sehr kompliziert und müssen mit großer Diskretion behandelt werden. Dabei werden einerseits die biblischen Lehren angewandt und andererseits die notwendige geistliche Hilfestellung gegeben.
In Fällen, in denen die Entscheidung zum Ausschluss eines Mitglieds getroffen wird, wird die Kirche informiert. Der Kirchenvorstand spricht eine Empfehlung zur Trennung aus und die Mitglieder bestätigen diese.